Unternehmensbewertung

 

In den allermeisten Fällen sind die Regelungen für eine Anteilsübertragung innerhalb des Gesellschafterkreises in einem Gesellschaftsvertrag abgebildet. Sie sind oftmals vor vielen Jahren getroffen worden und möglicherweise durch eine Veränderung der Gesellschafterzahl oder eine Vermögensveränderung nicht mehr aktuell und angemessen.

Bewertungsformeln für eine Abfindungsvergütung sind häufig einfach definiert, um diese möglichst verständlich zu halten. Aber diese dokumentierte Verständlichkeit führt in der praktischen Anwendung häufig zu Unverständnis. Vereinbarte Bewertungsabschläge, welche die Finanzierbarkeit eines Erwerbenden unterstützen, haben sich von einer Bewertung entfernt, die ein Dritter zahlen würde. Die Diskrepanz daraus kann zu hoher Unzufriedenheit des veräußerungswilligen Gesellschafters führen und den gesamten Übertragungsprozess verkomplizieren, selbst wenn darüber grundsätzliche Einigkeit besteht.

Konfliktträchtig für die Gespräche ist oft unter anderem, dass

  • Kennzahlen, die sich für die Wertfindung auf die vergangenen Geschäftsjahre beziehen, nicht das erwartete Wachstum und Innovationspotenzial berücksichtigen.
  • Kennzahlen, die auf der Ertragskraft beruhen, die tatsächliche Liquiditätsgenerierung und Ausschüttungsfähigkeit vernachlässigen.
  • sich häufig neben dem Familienunternehmen zusätzliche Vermögensstrukturen entwickelt haben, die in Leistungsbeziehungen mit dem Familienunternehmen stehen (etwa im Privatvermögen gehaltene Immobilien, Rechte, weitere Unternehmensbeteiligungen, Teilkonzerne) und die durch Leistungs- oder Finanzierungstransfers die Ertragskraft und Liquiditätssituation des Familienunternehmens beeinflussen.

Wenn auch Regelungen in Gesellschaftsverträgen oftmals bewusst einfach und unzweideutig formuliert sind, kann es in seltenen Fällen auch empfehlenswert sein, Lösungswege ‚in Eigenregie‘ zu suchen. Da es in dieser Situation häufig an der individuell notwendigen Distanz der betroffenen Personen fehlt, um Entscheidungs- und Lösungswege aufzuzeigen und mit hinreichender emotionaler Neutralität umzusetzen, bringen wir die objektive Sichtweise in die Diskussion.