Nicht alle Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, ein Aufsichtsgremium einzurichten. Für Aktiengesellschaften sieht das Aktiengesetz die verpflichtende Einrichtung eines Aufsichtsrats vor, der die Geschäftsführung (Vorstand) überwacht. Auch SEs und GmbHs mit über 500 Mitarbeitenden müssen einen Aufsichtsrat einrichten.

Der Begriff Verwaltungsrat ist die im Schweizer Aktienrecht verbreitete Bezeichnung eines Leitungs- und Überwachungsorgans im Familienunternehmen. Hier ist der Verwaltungsrat (VR) das oberste Exekutivorgan, dessen Aufgabe die Führung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht ist.

Die überwiegende Mehrheit der deutschen Familienunternehmen ist dagegen nicht qua Gesetz verpflichtet ein Aufsichtsgremium einzurichten. Viele richten dennoch ein freiwilliges Gremium ein, das verschiedenste Namen haben kann (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat etc.), wobei Beirat die gängigste Bezeichnung ist. Im Familienunternehmen kann das Gremium rein beratend tätig sein, ohne jegliche Entscheidungsbefugnis, oder mit weitgehenden Kontrollrechten ausgestattet werden. Dem Beirat kann zum Beispiel die Einberufung und Abberufung der Geschäftsführung oder die Zustimmungspflicht bei Investitionen einer bestimmten Größenordnung übertragen werden. In großen Familienunternehmen sind Beiratsgremien oft ein wichtiger Bestandteil der Corporate Governance (Was ist gute Governance im Familienunternehmen?), vor allem bei Familienunternehmen, in den denen die Inhaberfamilie nicht mehr selbst führt, sondern „nur noch“ die Kontrollfunktion ausübt.