Was ist mein Unternehmen wert? | 2

In einer dreiteiligen Reihe erläutern Dr. Karin Ebel und Benedikt Kastrup die verschiedenen Möglichkeiten der Unternehmensbewertung. In Teil 2 betrachten sie das vereinfachte Ertragswertverfahren.

Karin Ebel und Benedikt Kastrup

Im zweiten Teil unserer kleinen Serie rund um die Unternehmensbewertung bei Familienunternehmen und -konzernen betrachten wir detaillierter ein Bewertungsverfahren, das im deutschen Steuerrecht verankert ist: Das vereinfachte Ertragswertverfahren.

Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im sog. Bewertungsgesetz normiert und findet vor allem bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Anwendung. Doch ist seine Anwendung keinesfalls darauf beschränkt. Auch im Ertragssteuerrecht wird auf das vereinfachte Ertragsverfahren zurückgegriffen. Typische Anwendungsfälle sind die Verlagerung von Unternehmensvermögen in eine ausländische Betriebsstätte bzw. Gesellschaft oder die Überführung von Anteilen an Gesellschaften ins Privatvermögen. In solchen Fällen sind die im Vermögen bzw. den Anteilen gebundenen stillen Reserven zu versteuern. Das heißt, es ist der Verkehrswert zu ermitteln und – soweit den Buchwert übersteigend – zu versteuern. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann in diesen Fällen der Ermittlung des Verkehrswertes dienen.

Doch leider geht die Vereinfachung der Verkehrswertermittlung zu Lasten der Genauigkeit und führt damit (häufig) zu unzutreffenden Ergebnissen. Denn das vereinfachte Ertragswertverfahren ist kein betriebswirtschaftliches Bewertungsverfahren, allein schon deshalb, weil es auf steuerlichen Vergangenheitswerten basiert. Wie der Name sagt, ist es als aufwandsreduzierende Alternative für bestimmte Fälle – insbesondere im Steuerrecht - konzipiert. Seit 2009 wird die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer bei der Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen auf Basis realistischer Verkehrswerte ermittelt. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren eine Alternative zur Ermittlung des Verkehrswertes mittels der klassischen aufwändigeren Unternehmensbewertung geschaffen, um mit geringerem Aufwand einen realistischen Verkehrswert abzuschätzen. Ungeachtet dessen steht den Unternehmen die Möglichkeit offen, mittels einer betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung den Wert eines Unternehmens oder eines Anteils nachzuweisen.

An dieser Stelle sei ein Hinweis erlaubt: Hin und wieder taucht im Zusammenhang mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren der Begriff des sog. Stuttgarter Verfahrens auf; mitunter werden die Begriffe sogar synonym verwendet. Hier ist Vorsicht geboten: Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist völlig anders konzipiert als das zum 1.1.2009 „abgeschaffte“ Stuttgarter Verfahren. Insbesondere in älteren und nicht aktualisierten Gesellschaftsverträgen wird bei der Abfindungsermittlung für bspw. ausscheidende Gesellschafter gelegentlich noch auf das Stuttgarter Verfahren verwiesen. Eine solche Klausel birgt enorme Risiken und sollte zeitnah geändert werden. Denn das Stuttgarter Verfahren führt in der Regel zu einem Ergebnis, das deutlich unter dem Verkehrswert liegt und damit die rechtliche Wirksamkeit der betroffenen Abfindungsregelung gefährden kann.

Zurück zum vereinfachten Ertragswertverfahren und dessen Anwendungsbereich. Grundsätzlich sind branchentypische Verfahren vorrangig anzuwenden, sofern es solche gibt. Familienunternehmen sind davon eher selten betroffen, da branchentypische Verfahren überwiegend für Freiberufler und Handwerksbetriebe existieren. Darüber hinaus stellt das Bewertungsgesetz klar, dass das Verfahren nicht bei komplexen Unternehmensstrukturen angewendet werden darf. Offen bleibt dabei, wo genau der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens endet. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Verfahren auf jeden Fall dann nicht angewendet werden kann, wenn ausländische Tochterunternehmen oder wesentliche ausländische Beteiligungen bestehen. Denn die (steuerlichen) Daten sind wegen der im Ausland völlig anderen Steuersysteme nicht vergleichbar. Und es hat sich gezeigt, dass eine Anwendung in komplexen Konzern- und Gruppenstrukturen wenig sinnvoll ist und zu unzutreffenden Ergebnissen führt, da gruppen- und konzerninterne Verflechtungen im vereinfachten Ertragswertverfahren nur unzureichend berücksichtigt werden können.

Offensichtlich unzutreffende Ergebnisse durch die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sieht die Finanzverwaltung bei Start-up-Unternehmen, neuen Gesellschaften und schnell wachsenden Unternehmen.

Ermittlung des Verkehrswertes mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Ausgangsgröße ist der durchschnittliche steuerliche Gewinn der letzten drei Jahre (Veranlagungszeiträume) vor dem Bewertungsstichtag. Bei der Ermittlung des Durchschnittswertes sind außerordentliche Aufwendungen bzw. Erträge zu eliminieren. Von diesem durchschnittlichen Gewinn der vergangenen drei Jahre wird eine Ertragssteuerbelastung von pauschal 30 Prozent abgezogen.

Der auf diese Weise ermittelte „nachhaltige“ Gewinn wird (derzeit) mit einem Zinssatz von rd. 7,3 Prozent abgezinst. Das bedeutet, ein fiktiver Erwerber erwartet eine dauerhafte Rendite (=Gewinn des Unternehmens) auf sein eingesetztes Kapital (=Kaufpreis für das Unternehmen) von 7,3 Prozent p.a... Das entspricht einem Kapitalisierungsfaktor 13,75, mit dem der vorgenannte Gewinn multipliziert wird. Der daraus kapitalisierte Ertrag wird um nichtbetriebsnotwendige Vermögenswerte bereinigt, d.h. nicht genutzte Betriebsimmobilien oder überdurchschnittliche Liquiditätsreserven werden hinzugerechnet. Verbindlichkeiten werden dagegen nicht abgezogen. Das Endergebnis entspricht dem Verkehrswert.

Schwächen des vereinfachten Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren arbeitet ausgesprochen pauschal und vergangenheitsorientiert und ist deshalb kein betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren. Bereits Eugen Schmalenbach postulierte: „Der Kaufmann gibt nichts für das Gewesene!“ Der Wert eines Unternehmens begründet sich nie in den Erfolgen der Vergangenheit, sondern ausschließlich in seinem Potential, künftige Gewinne zu erzielen und auszuschütten. Dieses grundlegende betriebswirtschaftliche Paradigma ignoriert das vereinfachte Ertragswertverfahren und unterstellt, dass das Unternehmen auch in Zukunft - während seiner gesamten Lebensdauer - Gewinne auf dem Niveau der drei Jahre vor dem Bewertungszeitpunkt erzielen wird. Auch wenn die Finanzverwaltung bei Vorliegen „bekannter, objektiver Umstände“ grundsätzlich die Verwendung geschätzter künftiger steuerlicher nachhaltiger Gewinne einräumt – was in der Praxis so gut wie nie erfolgt –, bleibt in jedem Fall offen, wie diese zukünftigen Gewinne zu plausibilisieren sind.

Eine weitere Schwäche liegt in der Verwendung eines einheitlichen, nicht modifizierten Kapitalisierungszinssatzes. In der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung resultiert die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes – neben dem allgemeinen Kapitalmarktniveau im Bewertungszeitpunkt – vor allem auch aus den unternehmensindividuellen sog. finanzwirtschaftlichen, branchen- und unternehmensspezifischen Risiken. Dagegen werden beim vereinfachten Ertragswertverfahrens vollständig eigenkapitalfinanzierte Unternehmen mit demselben Kapitalisierungsfaktor bewertet wie hoch verschuldete. Gleiches gilt für Unternehmen, die ein sehr stabiles und wenig konjunkturabhängiges Geschäftsmodell betreiben, und solchen, die in hoch riskanten und/oder volatilen Märkten aktiv sind. Diese beim vereinfachen Ertragswertverfahren fehlenden Differenzierungen führen in der Regel zu verfälschten Unternehmenswerten. Weitere Schwachpunkte sind das Ignorieren von Besonderheiten in Konzern- bzw. Gruppenstrukturen und die pauschale Berücksichtigung steuerlicher Effekte sowie die Annahme einer Vollausschüttung.

Schließlich darf auch nicht vergessen werden, dass der Gesetzgeber den Zinssatz von derzeit 7,3 Prozent aktualisieren und damit herabsetzen könnte. Im Gegenzug würde der Kapitalisierungsfaktor von gegenwärtig 13,75 steigen und zu einer gewaltigen Erhöhung des ermittelten Verkehrswertes führen. Dabei ist in den allermeisten Fällen der mit einem Faktor 13,75 ermittelte Verkehrswert bereits deutlich höher als der Preis, den ein Käufer bereit wäre für das Unternehmen zu zahlen.

Fazit

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist einfach aber pauschal und damit ungenau. Es kann ein erster Ansatzpunkt bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer sein. Insbesondere kann es genutzt werden, um ein erstes Gefühl für eine potenzielle Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei einer geplanten Übertragung von Anteilen zu bekommen. Zur Berechnung des wahren Wertes eines Unternehmens ist das vereinfachte Ertragswerterfahren dagegen nicht geeignet. Insofern ist von der Anwendung des Verfahrens bei Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen abzuraten. Und auch bei der eigenen Standortbestimmung „Was ist mein Unternehmen wert?“ hilft es nicht weiter. Für diese Fälle sind Ertrags- und Cashflow-orientierte Verfahren sinnvoll, die wir im nächsten Teil dieser Serie darstellen werden.